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   BFH, 06.11.1964 - IV 110/62 U   

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https://dejure.org/1964,1046
BFH, 06.11.1964 - IV 110/62 U (https://dejure.org/1964,1046)
BFH, Entscheidung vom 06.11.1964 - IV 110/62 U (https://dejure.org/1964,1046)
BFH, Entscheidung vom 06. November 1964 - IV 110/62 U (https://dejure.org/1964,1046)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Gewerbesteuerpflichtigkeit einer Friedhofsgärtnerei mit Ausführung der Grabpflege und mit Ladengeschäft für den Handel

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 81, 411
  • BStBl III 1965, 147
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 12.07.1955 - I 113/53 U
    Auszug aus BFH, 06.11.1964 - IV 110/62 U
    Das vom Bf. für allein entscheidend erachtete Verhältnis des Einkaufswerts der zugekauften Erzeugnisse zum Gesamtumsatz betrage nach den bereinigten Zahlenangaben auf Grund der Buchführung des Bf. für 1954 = 20 v.H. Bei einem Zukauf zwischen 20 v.H. und 30 v.H. des Umsatzes müsse nach den in Abschnitt 13 GewStR 1955 und 1958 aufgestellten Abgrenzungsmerkmalen, die nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs I 113/53 U vom 12. Juli 1955 (BStBl 1955 III S. 267, Slg. Bd. 61 S. 179) bei der Abgrenzung der landwirtschaftlichen und der gärtnerischen von der gewerblichen Tätigkeit im Fall des Zukaufs fremder Erzeugnisse als brauchbare Beurteilungsgrundlage anerkannt seien, die Einordnung des Streitfalles unter Würdigung aller Umstände erfolgen.

    Demgegenüber erweiternd hat der I. Senat des Bundesfinanzhofs im Urteil I 113/53 U die in Abschnitt 13 GewStR aufgestellten Abgrenzungsmerkmale als brauchbare Beurteilungsgrundlage anerkannt.

  • BFH, 27.04.1955 - IV 72/54 U

    Einordnung einer Gärtnerei welche mit überwiegend eigenerzeugten Planzen

    Auszug aus BFH, 06.11.1964 - IV 110/62 U
    Der Umfang des Zukaufs, nicht der Umfang der Arbeitsleistungen bei der Grabpflege sei auch für die steuerliche Einordnung von Friedhofsgärtnereien entscheidend, sofern sie nicht überwiegend mit der Anlegung, Ausschmückung und Pflege von Gräbern beschäftigt seien (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 72/54 U vom 27. April 1955, BStBl 1955 III S. 223, Slg. Bd. 61 S. 67).

    Für Friedhofsgärtnereien ist in den Urteilen des Bundesfinanzhofs IV 72/54 U und IV 319/54 ausgeführt worden, daß die Übernahme der Grabpflege zur überwiegenden Verwendung selbstgezogener Pflanzen in der Regel keine Strukturänderung des gärtnerischen Betriebes bedeute und eine Aufteilung der einheitlichen Leistung der Grabpflege in eine Lieferung und eine Leistung unter Gleichsetzung des Leistungsanteils mit dem Zukauf fremder Erzeugnisse nicht möglich ist.

  • BFH, 18.07.1957 - IV 319/54
    Auszug aus BFH, 06.11.1964 - IV 110/62 U
    Selbst wenn man die einheitliche Leistung der Grabpflege im Widerspruch zum Urteil des Bundesfinanzhofs IV 319/54 vom 18. Juli 1957 (Steuerrechtsprechung in Karteiform - StRK -, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 74) in eine Lieferung und eine Leistung aufteile und den Leistungsanteil dem Zukauf fremder Erzeugnisse gleichstelle, so überwiege zahlenmäßig der Pflanzenwert.

    Für Friedhofsgärtnereien ist in den Urteilen des Bundesfinanzhofs IV 72/54 U und IV 319/54 ausgeführt worden, daß die Übernahme der Grabpflege zur überwiegenden Verwendung selbstgezogener Pflanzen in der Regel keine Strukturänderung des gärtnerischen Betriebes bedeute und eine Aufteilung der einheitlichen Leistung der Grabpflege in eine Lieferung und eine Leistung unter Gleichsetzung des Leistungsanteils mit dem Zukauf fremder Erzeugnisse nicht möglich ist.

  • BFH, 02.02.1951 - IV 250/50 U

    Gewerbesteuerpflichtigkeit von Forstbaumschulen - Differenzierung des Betriebes

    Auszug aus BFH, 06.11.1964 - IV 110/62 U
    Der Senat hat in seinem in die GewStR übernommenen Urteil IV 250/50 U vom 2. Februar 1951 (BStBl 1951 III S. 65, Slg. Bd. 55 S. 171) ausgeführt, daß nur ein solcher Zukauf die Struktur eines landwirtschaftlichen Betriebes unberührt lasse, der sich als Aushilfe im Erzeugungsprozeß als notwendig erweist und deshalb regelmäßig nur unbedeutend sein kann.
  • BFH, 07.03.1957 - IV 447/55 U

    Abgrenzung, ob ein landwirtschaftlicher Nebenbetrieb oder ein Gewerbebetrieb

    Auszug aus BFH, 06.11.1964 - IV 110/62 U
    Wendet man dazu die Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs IV 447/55 U vom 7. März 1957 (BStBl 1957 III S. 165, Slg. Bd. 64 S. 441) an, die die steuerliche Einordnung einer Brennerei als landwirtschaftlichen Nebenbetrieb oder Gewerbebetrieb betreffen, so ergibt sich folgendes: Die verarbeiteten Eigenerzeugnisse (15 000 DM Ladenverkauf, 43 500 DM Grabpflege = 58 v.H. von 75 000 DM Umsatz) liegen mit 58 500 DM bei rund 40 v.H. des Gesamtumsatzes von 141975 DM; damit spielen der Zukauf fremder Erzeugnisse, der Anteil der vergüteten Arbeitsleistungen und sonstiger Werkleistungen (Dekorationen) eine so erhebliche Rolle für die Beurteilung der Struktur des Betriebes, daß seine Einordnung als Gewerbebetrieb geboten ist.
  • BFH, 26.02.1976 - VIII R 15/73

    Abgrenzung zwischen Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb bei

    Ein Friedhofsgärtner, der die benötigten Pflanzen in einem eigenen Gartenbaubetrieb zieht und seine Pflanzenproduktion nahezu ausschließlich für seine Friedhofstätigkeit einsetzt, hat in der Regel auch dann keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn im Gesamtumsatz die Vergütungen für den Absatz der Pflanzen die Vergütungen für Leistungen und nicht in selbstgezogenen Pflanzen bestehende Lieferungen übersteigen (Anschluß an das BFH-Urteil vom 6. November 1964 IV 110/62 U, BFHE 81, 411, BStBl III 1965, 147).

    Der Kläger hat die Verbindung nicht nur zufällig, vorübergehend, sondern planmäßig gewollt, so daß eine funktionelle Trennung angesichts der einander bedingenden und voneinander abhängigen Leistungen nicht möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 27. April 1955 IV 72/54 U, BFHE 61, 67, BStBl III 1955, 223; vom 18. Juli 1957 IV 319 54, StRK, Gewerbesteuergesetz, § 2 Abs. 1, Rechtsspruch 74; vom 6. November 1964 IV 110/62 U, BFHE 81, 411, BStBl III 1965, 147 -- Friedhofsgärtnerei --, und vom 19. Mai 1971 IV R 156--157/67, BFHE 103, 320, BStBl II 1972, 8, zur einheitlichen Beurteilung einer Landwirtschaft mit einem gewerblichen Verarbeitungsbetrieb des gleichen Steuerpflichtigen; ebenso Urteile vom 16. März 1962 IV 318/59 U, BFHE 75, 89, BStBl III 1962, 302 -- Gartenarchitekt --; vom 7. März 1974 IV R 196/72, BFHE 111, 522, BStBl II 1974, 383 -- Kameramann --, und vom 25. April 1974 VIII R 229/71, BFHE 112, 499, BStBl II 1974, 553 -- Kinderheim --, jeweils zur Abgrenzung einer gemischten gewerblichen und freiberuflichen Tätigkeit).

    Das hat der BFH auch für die Übernahme der Grabpflege zur überwiegenden Verwendung selbst gezogener Pflanzen bestätigt (Urteile IV 72/54 U, IV 319/54, IV 110/62 U).

    Sie entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und steht in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und in der Literatur (vgl. Urteil des RFH vom 12. Juni 1940 VI 194/40, RStBl 1940, 713; BFH-Urteil IV 72/54 U und IV 110/62 U; Janssen, Zur Steuerpflicht des Friedhofgartenbaus, S. 59; Littmann, Das Einkommensteuerrecht, 11. Aufl., 1974 § 13 EStG Anm. 13; Lenski-Steinberg, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 2 Anm. 32 S. 48 b; Müthling, Kommentar zum Gewerbesteuergesetz, § 2 Anm. 7 b).

  • BFH, 05.11.1974 - VIII R 254/71

    Abgrenzung Landwirtschaft/Gewerbe bei Blumengärtnerei mit Zukauf fremder Produkte

    In einem späteren Urteil läßt der IV. Senat erkennen, daß er die vom I. Senat gebilligte Regelung in den GewStR als eine Erweiterung seines in dem Urteil IV 250/50 U vertretenen Standpunkts ansieht (Urteil vom 6. November 1964 IV 110/62 U, BFHE 81, 411, BStBl III 1965, 147).
  • FG Köln, 09.12.1999 - 7 K 3546/95

    Anwendbarkeit des Umsatz-Vergleichsverfahrens als sachgerechtes Kriterium für die

    Der IV. Senat des BFH sah seit jeher bereits einen Anteil des Umsatzes aus zugekauften Fremderzeugnissen am Gesamtumsatz von 30 % als einem landwirtschaftlichen Betrieb wesensfremd und steuerschädlich an (BFH-Urteil vom 2. Februar 1951 IV 250/50, a. a. O.; vom 15. November 1956 IV 430/55, a. a. O.; vom 6. November 1964 IV 110/62 U, BStBl III 1965, 147).
  • BFH, 06.10.1966 - I R 24/66

    Strukturänderung eines Gärtnereibetriebes bei Übernahme gewisser Tätigkeiten zur

    Im Streitfall dagegen führt die besondere Art der Verwertung zu der von der Auffassung des Stpfl. abweichenden Beurteilung, die der BFH auch seiner Entscheidung IV 110/62 U vom 6. November 1964 (BFH 81, 411, BStBl III 1965, 147) über die steuerrechtliche Einordnung von Friedhofsgärtnereien zugrunde gelegt hat.
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